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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MacArtney Germany GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MacArtney Germany GmbH für Lieferungen und Leistungen, Kiel, Oktober 2020

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Rechtsgeschäfte über unsere Lieferungen und/oder Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser AGB, wenn es sich bei dem Besteller der Lieferungen und/oder Leistungen um einen Unternehmer (i. S. des § 14 Abs. 1 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt (im Folgenden: „Besteller“).

(2) Lieferungen im Sinne dieser AGB sind Lieferungen von Produkten, insbesondere von Geräten, Komponenten und/oder Systemen für Wasserfahrzeuge, sowie Ersatzteillieferungen aufgrund eines Kaufvertrages oder eines Vertrages über die Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache gemäß § 650 BGB (Produkte und bewegliche Sachen im vorstehenden Sinne werden beide im Folgenden als „Ware“ bezeichnet). Leistungen im Sinne dieser AGB sind Werk- und/oder Dienstleistungen, insbesondere Installationen, Montageleistungen, Inbetriebnahmen, Projektierungs- und Planungsarbeiten, Instandsetzungen, Reparaturen, Inspektionen und/oder Beratungsleistungen.

(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte über unsere Lieferungen und/oder Leistungen aus laufender Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen Fassung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Der Geltung abweichender, entgegenstehender und/oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Diese werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(5) Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender, entgegenstehender und/oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos ausführen.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus unserem Angebot nicht ausdrücklich anderes ergibt.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag mit uns kommt erst wirksam zustande, wenn wir die uns zugegangene Bestellung schriftlich angenommen oder die vom Besteller bestellte Lieferung und/oder Leistung ausgeführt haben. Gleiches gilt für Anträge des Bestellers, die auf Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsumfangs gerichtet sind.

(3) Im Falle einer Auslandslieferung oder einer im Ausland zu erbringenden Leistung gelten unsere Angebote nur für das schriftlich vereinbarte Bestimmungsland oder – bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung – für das Land, in dem der Besteller seinen Sitz hat.

(4) Angaben zur Ware und/oder zum Leistungsgegenstand, die von uns in Unterlagen oder sonst gegenüber dem Besteller gemacht werden (z. B. Maße, Gewichte, Leistungswerte, technische Daten) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware oder Leistung. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich Inhalt des Vertrages werden.

§ 3 Fristen und Termine; Verzug

(1) Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, sofern sie im Vertrag schriftlich vereinbart worden sind. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Ist für die Lieferung oder Leistung jedoch eine Vorleistung (z. B. Beibringung von Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben etc) und/oder eine Anzahlung des Bestellers vereinbart, beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist erst mit vertragsgemäßer Erfüllung der Vorleistung und/oder Eingang der Anzahlung.

(2) Bei einer Ex Works-Lieferung ist die Lieferfrist oder ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist oder zum Liefertermin am vereinbarten Ort zur Abholung bereit steht. Im Falle einer vereinbarten Versendung der Ware durch uns ist die Lieferfrist oder ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf oder bis spätestens zum vereinbarten Termin unser Werk verlassen hat.

(3) Der Eintritt des Liefer- oder Leistungsverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den nachfolgenden Absätzen dieses § 3. Wir kommen jedoch nicht in Verzug, sofern wir einen Frist oder einen Termin wegen nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer nicht einhalten können, vorausgesetzt, dass wir rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.

(4) Sofern wir im Falle einer Lieferung eine vereinbarte Lieferfrist oder einen vereinbarten Liefertermin wegen nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung nicht einhalten können, obwohl wir rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die neue voraussichtliche Lieferfrist oder den neuen voraussichtlichen Liefertermin mitteilen. Ist die Ware in einem solchen Fall aber auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. zum neuen voraussichtlichen Liefertermin wegen weiterhin nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten.

(5) Die Einhaltung von Fristen oder Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller nach dem Vertrag zu liefernder Unterlagen und beizubringender erforderlicher Genehmigungen und Freigaben (insbesondere von Plänen und Zeichnungen), die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen und/oder verschieben sich die Termine angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten hat.

(6) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich und Liefer- und Leistungstermine verschieben sich um die Dauer einer Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufgrund höherer Gewalt oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender und unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. Pandemien oder Epidemien (wie etwa der COVID-19 Pandemie), Terrorakte, Arbeitskämpfe und Naturkatastrophen. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate an, so sind sowohl wir als auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall können wir vom Besteller die für die Zeit bis zur Einstellung der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verlangen. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(7) Die im ersten Satz des vorstehenden Absatzes 6 genannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des bis zum Eintritt des jeweiligen Umstandes bereits entstandenen Verzugsschadens bleibt jedoch unberührt.

(8) Wir haben Anspruch auf eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen und/oder auf eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen, wenn wir auf Wunsch des Bestellers Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsumfanges ausführen.

§ 4 Lieferung und Leistung, Gefahrübergang, Mitwirkung Besteller

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt eine Lieferung EXW gemäß Incoterms 2020. Erfüllungsort für eine EXW-Lieferung ist das Lager an unserem Geschäftssitz. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen vereinbart sind oder vereinbart ist, dass wir nach erfolgter Lieferung durch uns und anschließendem Verbringen der Ware an den letztlichen Bestimmungsort durch den Besteller oder Dritte noch zusätzliche Leistungen am Bestimmungsort im Hinblick auf die Ware erbringen, wie etwa Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme der Ware.

(2) Ist vereinbart, dass wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort als das Lager an unserem Geschäftssitz versenden (Versendungskauf), erfolgt die Versendung der Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(3) Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbaren Umfang entgegenzunehmen, soweit dem nicht ein erkennbares berechtigtes Interesse des Bestellers entgegensteht.

(4) Im Falle einer EXW-Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr auf den Besteller über, sobald die Ware von uns zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb des vereinbarten Zeitraums am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt wurde. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung des Transports bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass im Hinblick auf die Ware eine Abnahmeprüfung vereinbart ist, wie zum Beispiel ein Funktionstest in unserem Werk oder am Bestimmungsort.

(5) Soweit im Falle einer Leistung eine Abnahme des Leistungsgegenstandes vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

(6) Ist vereinbart, dass wir nach Erfüllung unserer Lieferverpflichtung im Hinblick auf die Ware noch zusätzlich am Bestimmungsort die Montage, Aufstellung, Installation, Inbetriebnahme und/oder die Durchführung von Funktionstests zu erbringen haben, ist der Besteller verpflichtet, uns in ausreichendem Umfang die hierfür erforderlichen Geräte, Instrumente, Betriebs- und Gebrauchsstoffe einschließlich Stromversorgung und sonstigen Materialien rechtzeitig auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Auf unser Verlangen hat der Besteller auch Hilfspersonen in benötigter Anzahl auf eigene Kosten zur Unterstützung bereitzustellen.

§ 5 Annahme und Annahmeverzug

(1) Der Besteller hat die ihm von uns angebotene Lieferung oder Leistung bei Fälligkeit unverzüglich nach unserem Angebot oder unserer entsprechenden Aufforderung anzunehmen. Diese Annahmeverpflichtung ist Hauptpflicht des Bestellers. Wegen unerheblicher Mängel darf der Besteller die Annahme von Lieferungen oder Leistungen nicht verweigern.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er schuldhaft eine für unsere Lieferung oder Leistung erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Lieferwerts pro Kalendertag, maximal jedoch 5 %, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Abnahme

(1) Eine Abnahme der Lieferung oder Leistung erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist. Ist dies der Fall, ist die Abnahme, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung der Leistung durchzuführen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden, insbesondere nicht wegen solcher Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Ware oder des Leistungsgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

(2) Haben wir die Fertigstellung der abzunehmenden Lieferung oder Leistung angezeigt und verweigert der Besteller die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Fertigstellungsanzeige unter schlüssiger Angabe mindestens eines Mangels, gilt die betreffende Lieferung oder Leistung als abgenommen.

(3) Die Abnahme der Lieferung oder Leistung gilt auch als erfolgt, sobald der Besteller die Ware oder den Leistungsgegenstand mehr als eine Woche ohne Rügen von Mängeln in Gebrauch genommen hat. Dies gilt nicht, wenn die Ingebrauchnahme für den Besteller aufgrund besonderer Umstände unvermeidlich war.

(4) Verzichtet der Besteller auf eine vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Abnahme oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Abnahme aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht anwesend, so gilt die durch uns vorgenommene Abnahmeprüfung als Abnahme.

(5) Sind zusätzlich zur Endabnahme weitere vorhergehende Zwischenabnahmen, insbesondere technische Abnahmeprüfungen vereinbart, wie zum Bespiel ein Funktionstest in unserem Werk („Factory Acceptance Test“), eine Erprobung im Hafen („Harbour Acceptance Test“) und/oder eine Seeerprobung („Sea Acceptance Test“), gelten die Bestimmungen dieses § 6 für diese Zwischenabnahmen entsprechend mit Ausnahme von Absatz (3). Zwischenabnahmen gelten nicht als Abnahme im Rechtssinne gemäß § 640 BGB, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.

(6) Sämtliche Kosten für die Abnahme und jegliche Abnahmeprüfungen, auch für Zwischenabnahmen, sind vom Besteller zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Material, Betriebsstoffe, Gebrauchsstoffe, Zubehör, Hilfsgeräte etc. ebenso wie Aufwendungen für das eigene Personal des Bestellers sowie für Zertifizierer, Klassifikationsgesellschaften, sonstige Sachverständige und etwaige weitere Personen, die im Auftrag des Bestellers an der Abnahmeprüfung teilnehmen. Hiervon ausgenommen sind die Aufwendungen für unser Personal. Diese tragen wir selbst.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise stets netto in EURO zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei Lieferungen verstehen sich die Preise stets ab Lager ausschließlich Kosten für Verpackung, Versendung und sonstiger Neben- oder Zusatzkosten (z. B. für Installation und/oder Inbetriebsetzung).

(3) Ist eine Versendung durch uns vereinbart (§ 4 Abs. 2 Satz 1), trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen im Falle einer Auslandslieferung oder im Falle von Leistungen des Auftragnehmers im Ausland sämtliche Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten zulasten des Bestellers.

(5) Ist bei Auslandslieferungen abweichend von vorstehendem Absatz 4 ein Preis einschließlich der Kosten für Zölle, Gebühren und/oder sonstige Abgaben durch uns vereinbart, so beruht der von uns im Angebot angegebene Preis auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und der vertraglich vereinbarte Preis auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Sätzen für Zölle, Gebühren und/oder sonstige Abgaben. Von uns berechnet und vom Besteller zu zahlen sind jedoch letztlich die bei Lieferung tatsächlich anfallenden Kosten für Zölle, Gebühren und/oder sonstige Abgaben. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

(6) Die vertraglich vereinbarten Preise gelten stets nur für die jeweilige Lieferung oder die jeweilige beauftragte Leistung.

(7) Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, sind unsere Entgeltforderungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Zahlbetrag verfügen können.

(8) Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug, sind wir während des Verzugs berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Im Falle von Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren (nachfolgend in diesem § 8 als „Vorbehaltsware“ bezeichnet) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem entsprechenden Vertrag mit dem Besteller einschließlich aller Zahlungen für vereinbarte Erweiterungen des Lieferumfangs und vom Besteller etwaig ausgeübter Optionen vor.

(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gemäß Abs. 1 gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder soweit Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware erfolgen. 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware aufgrund des Rücktritts herauszuverlangen. In unserem Verlangen nach Herausgabe der Vorbehaltsware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese rechtzeitig auf eigene Kosten auszuführen.

(5) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltswaren zu verarbeiten oder umzubilden (nachfolgend zusammen „Verarbeitung“). Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen und der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache (nachfolgend „Neuware“) zu deren vollem Wert. Ist der Wert der Vorbehaltsware jedoch geringer als der Wert der Neuware oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen zu einer Neuware verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Brutto-Rechnungswert der Neuware oder der übrigen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt oder dergestalt mit diesen verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden (nachfolgend zusammen als „Gesamtsache“ bezeichnet), erwerben wir Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Brutto-Rechnungswert der übrigen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache der Gesamtsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig entsprechend dem Brutto-Rechnungswert der Vorbehaltsware Miteigentum an der Gesamtsache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

(7) Soweit wir nach den vorstehenden Absätzen 5 und 6 Alleineigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Besteller das Allein- oder Miteigentum für uns und hat dabei für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses § 8 (Eigentumsvorbehalt) für die durch Verarbeitung entstehende Neuware und die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Gesamtsache in gleicher Weise wie für die Vorbehaltsware.

(8) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle seine aus der Weiterveräußerung gegenüber seinen Abnehmern entstehenden Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Brutto-Rechnungswertes für die Vorbehaltsware zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller bleibt bis zu unserem Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt jedoch unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer oder liegen mehrere der vorgenannten Umstände jedoch vor, so können wir die Einziehungsbefugnis des Bestellers widerrufen und zudem verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den betreffenden Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(9) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller uns bereits jetzt mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung zur Sicherheit ab, der dem von uns mit dem Besteller vereinbarten Brutto-Rechnungswertes für die Vorbehaltsware entspricht.

(10) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder einem Schiff, tritt der Besteller zur Sicherung unserer Forderung bereits jetzt auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung gegen einen Dritten zusteht, in Höhe des Betrages an uns ab, der dem von uns mit dem Besteller vereinbarten Brutto-Rechnungswert für die Vorbehaltsware entspricht.

(11) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere offenen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ist allein uns überlassen.

(12) Sollten die vorstehende Eigentumsklauseln dieses § 8 nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam sein, so gilt zumindest als vereinbart, dass das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem entsprechenden Vertrag mit dem Besteller bei uns verbleibt. Sollte auch dies unzulässig sein, aber gestattet das Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, dass wir uns andere Sicherungsrechte an der Ware vorbehalten, so sind wir berechtigt, alle Rechte dieser Art auszuüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei den entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts an der Ware treffen werden.

§ 9 Mängelansprüche des Bestellers

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 9 und, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sind Handbücher oder sonstiges analoges oder digitales Begleitmaterial Vertragsgegenstand, wird, mit Ausnahme anderweitiger Individualvereinbarungen, eine Überlassung - wie branchenüblich – in englischer Sprache vereinbart.

(3) Ist der Besteller Kaufmann, setzen Mängelansprüche im Falle einer Lieferung voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Offen erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) hat der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Verdeckte Mängel sind vom Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Besteller, einen Mangel rechtzeitig und ordnungsgemäß nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu rügen, gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und Mängelansprüche wegen dieses Mangels sind ausgeschlossen.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.

(5) Führt der Besteller zum Nachweis eines Mangels Leistungsüberprüfungen durch, setzt ein Anerkenntnis durch uns voraus, dass ein von uns zu diesem Zweck entsandter Repräsentant an den Überprüfungen teilnimmt. Uns bleibt jedoch in jedem Fall das Recht vorbehalten, den Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst zu untersuchen und eigene Überprüfungen vorzunehmen.

(6) Wir haften nicht für Mängel an der Ware oder am Leistungsgegenstand bei Vorliegen der nachfolgend aufgeführten Umstände, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der von ihm geltend gemachte Mangel nicht auf diese Umstände zurückzuführen ist:

a) Nicht ordnungsgemäßer Betrieb oder Wartung durch den Besteller oder Dritte, insbesondere wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns oder des Herstellers nicht befolgt wurden,

b) ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen an der Ware oder dem Leistungsgegenstand,

c) Vornahme eines Komponentenaustauschs oder Verwendung von Verbrauchsmaterial in Bezug auf die Ware oder den Leistungsgegenstand durch den Besteller oder Dritte, wenn die neue Komponente oder das Verbrauchsmaterial nicht den Originalspezifikationen entsprechen,

d) Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unsachgemäße Verwendung bzw. Behandlung durch den Besteller oder Dritte,

e) fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,

f) Nachbesserungs- oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte.

(7) Unsere Mängelhaftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Mangel auf natürlicher Abnutzung beruht oder wenn Mängel durch vom Besteller oder Dritten beigestellte Gegenstände oder Materialien verursacht werden oder auf die Leistungen des Personals des Bestellers oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Besteller bereitgestellten Personals haften wir nur dann, wenn sie nachweislich auf fehlerhafte Anweisungen durch uns oder auf die grob fahrlässige Verletzung einer für uns bestehenden Aufsichtspflicht zurückzuführen sind.

(8) Ist die gelieferte Ware oder der Leistungsgegenstand mangelhaft, hat der Besteller uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben und den Mangel innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung, Neuerbringung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu beheben. Dabei stehen uns mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

 (9) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis oder den fälligen Werklohn bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises oder des Werklohns zurückzubehalten.

(10) Vorbehaltlich der Regelungen gemäß nachfolgendem Absatzes (11) tragen wir die zum Zweck der Prüfung des geltend gemachten Mangels und der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, die Nacherfüllung ist für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Rügt der Besteller jedoch zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, können wir vom Besteller die uns aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen angemessenen Aufwendungen (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

(11) Abweichend von Absatz (10) tragen wir die Aufwendungen für die Nacherfüllung jedoch insoweit nicht, als sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung der gelieferten Ware oder des Leistungsgegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsort (Erfüllungsort) erhöhen und wir sind berechtigt, diese Mehrkosten vom Besteller ersetzt zu verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefer- oder Leistungsgegenstandes entsprach. Unser Recht, die Nacherfüllung wegen damit verbundener unverhältnismäßiger Kosten (§ 439 Abs. 4 BGB) oder wegen unzumutbaren Aufwands (§ 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) zu verweigern, bleibt aber in jedem Fall unberührt.

(12) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(13) Im Falle eines Werkvertrags ist der Besteller ergänzend zu den in vorstehendem Absatz (12) genannten Rechten und bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen auch berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen von uns ersetzt zu verlangen.

(14) Ansprüche des Bestellers auf Schadens- und/oder Aufwendungsersatz wegen eines Mangels bestehen nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB.

(15) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die gesetzlichen Regelungen zu Rückgriffsansprüchen gemäß § 445a BGB und § 478 BGB bleiben jedoch unberührt, wenn es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um die Lieferung an einen Verbraucher handelt. Für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen gilt § 12 Abs. (5) dieser AGB.

(16) Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den Bestimmungen gemäß § 12 dieser AGB.

§ 10 Besondere Regelungen für Rechtsmängel

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die geschuldete Lieferung oder Leistung im Lande des Liefer- bzw. Leistungsortes frei von Rechten Dritter zu erbringen.

(2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im Folgenden zusammen: „Schutzrechte“) durch die von uns gelieferte Ware berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, können wir nach unserer Wahl entweder

a) auf eigene Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung der Ware ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller gewähren oder

b) die Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder

c) die Ware austauschen, vorausgesetzt, dass hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung der Ware durch den Besteller nicht beeinträchtigt wird.

(3) Im Falle einer Schutzrechtsverletzung durch eine von uns erbrachte Leistung, gelten die Bestimmungen gemäß vorstehendem Abs. 2 im Hinblick auf den Leistungsgegenstand entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass Buchstabe c) keine Anwendung findet.

(4) Ist uns die Erfüllung der Pflichten gemäß vorstehenden Absätzen 2 und 3 nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt § 11 dieser AGB.

(5) Die Verpflichtungen des Auftragnehmers gemäß den vorstehenden Absätze 1 bis 4 bestehen nur, wenn und soweit der Besteller uns im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung von Schutzrechten durch Dritte unverzüglich schriftlich hierüber informiert und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit uns vorgeht.

(6) Wir haften nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte, soweit die Verletzung auf Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben oder Vorgaben des Bestellers für die Fertigung der Ware oder die Erbringung der Leistung beruht. In diesen Fällen hat der Besteller uns von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(7) Unsere Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit die Verletzung durch vom Besteller vorgenommene Änderungen an der Ware oder der Leistung oder durch den vom Besteller veranlassten Einbau von Zusatzeinrichtungen oder durch die Verbindung der Ware oder des Leistungsgegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen verursacht wurde.

§ 11 Sonstige Haftung; Schadensersatz

(1) Eine Haftung unsererseits auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen einer Verletzung von vertraglichen Pflichten und wegen unerlaubter Handlung besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der nachfolgenden Bestimmungen dieses § 11.

(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt in den folgenden Fällen:

a) Bei von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) bei Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben,

c) im Falle der Arglist durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen,

d) soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder des Leistungsgegenstands übernommen haben sowie

e) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Sofern kein Fall gemäß vorstehendem Absatz (2) vorliegt, ist unsere Haftung für sämtliche Schäden und Aufwendungen des Bestellers im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte. Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Soweit unser Haftung gemäß diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen dieses § 11 nicht verbunden.

(6) Für die Verjährung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt § 12 dieser AGB.

§ 12 Verjährung von Mängel-, Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in den dort geregelten Fällen ein Jahr ab Ablieferung oder, sofern eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ab Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware oder der Leistung jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder um ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Ablieferung bzw. ab Abnahme (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsregelungen gemäß den Absätzen (1) und (2) gelten auch für sämtliche vertragliche und außervertragliche Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware oder des Leistungsgegenstandes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. Soweit die Bestimmung gemäß vorstehendem Satz 1 zu einem Abweichen von den gesetzlichen Verjährungsfristen führt, gilt dies jedoch nicht für solche durch einen Mangel versursachte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, für die wir gemäß § 11 Abs. 2 dieser AGB unbeschränkt haften. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährung.

(4) Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die nicht auf einem Mangel der Ware oder des Leistungsgegenstandes beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

(5) Abweichend von § 445b Abs. 1 BGB verjähren die in § 445a Abs. 1 BGB bestimmten Rückgriffsansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Für die Ablaufhemmung im Falle einer Lieferkette gilt abweichend von § 445b Abs. 2 S. 2 BGB, dass diese vier Jahre nach dem Zeitpunkt endet, indem wir die Ware an den Besteller geliefert haben. Die vorstehenden Regelungen in diesem Absatz (5) gelten jedoch nicht, wenn der Letztverkauf der Ware in der Lieferkette an einen Verbraucher erfolgte; in dem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

§ 13 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag oder gegen uns bestehende Ansprüche ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. Dies gilt jedoch nicht für Geldforderungen gemäß § 354a Abs. 1 HGB.

(2) Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(3) Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn entweder

(a) seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder

(b) wenn er Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes geltend macht und diese Mängel festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder vom Besteller zumindest glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen).

(4) Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

§ 14. Rechte an Materialien; Nutzung von Software

(1) An allen dem Besteller überlassenen oder sonst – auch in elektronischer Form – zugänglich gemachten Kalkulationen, Zeichnungen, Daten, Pläne und sonstigen technischen Dokumentationen und Materialien (im Folgenden zusammen: „Materialien“) behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere sämtliche Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Der Besteller darf die Materialien nur insoweit verwenden und nutzen und Dritten zugänglich machen, wie dies für die Zwecke der Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine Nutzung der Materialien und ihre Weitergabe an Dritte zu anderen, vertragsfremden Zwecken ist dem Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht gestattet. Der Besteller hat die Materialien sorgfältig zu verwahren und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

(2) Soweit dem Besteller vereinbarungsgemäß zusammen mit der Ware oder dem Leistungsgegenstand Materialien überlassen werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware oder des Leistungsgegenstandes benötigt werden, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung dieser Materialien eingeräumt insoweit, als die Nutzung der Materialien für den vertraglich vorausgesetzten und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware oder des Leistungsgegenstandes erforderlich ist. In den Grenzen dieses Nutzungsrechts ist der Besteller auch berechtigt, Dritten entsprechende Nutzungsrechte an den Materialien einzuräumen. Die Nutzung der Materialien zu anderen oder darüber hinausgehenden Zwecken ist dem Besteller nicht gestattet.

(3) Soweit in der gelieferten Ware oder in dem Leistungsgegenstand Software enthalten ist, wird dem Besteller mit Lieferung der Ware bzw. mit Übergabe oder Abnahme des Leistungsgegenstandes ein nicht ausschließliches, weltweites, unbefristetes und gebührenfreies Nutzungsrecht an der Software eingeräumt, jedoch nur insoweit, wie die Nutzung zum Zwecke des vertraglich vorausgesetzten und bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Ware oder des Leistungsgegenstandes erforderlich ist. Beschränkt auf den vorgenannten Nutzungszweck ist der Besteller auch berechtigt, Dritten entsprechende Nutzungsrechte an der Software einzuräumen. Jede weitere oder darüber hinausgehende Nutzung der Software ist dem Besteller untersagt. Im Falle eines Datenverlusts aufgrund eines Mangels der Software haften wir für den Wiederherstellungsaufwand, jedoch beschränkt auf den Schaden, der auch bei Durchführung regelmäßiger Datensicherungen seitens des Bestellers nicht vermeidbar gewesen wäre. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Haftung jedoch unberührt.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und sämtliche Verträge zwischen uns und dem Besteller, bei denen diese AGB Vertragsbestandteil sind, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (UNCITRAL/CISG).

(2) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes 2 – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen uns und dem Besteller, bei denen diese AGB Vertragsbestandteil sind, ergeben, unser Geschäftssitz in Kiel. Hiervon abweichend, sind wir jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.